Lease Tec GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind das Österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBL 196/1988, in der jeweils gültigen Fassung und der seit 1. Mai 2002 gültige Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, sowie Österreichisches Recht und nachstehende vertragliche Bedingungen, welche mit Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart gelten – hiervon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen der Geschäftsführung der Lease Tec GmbH in Folge auch Lease Tec genannt als Überlasser und dem Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jedwede mündliche oder stillschweigende Abänderung nach-stehender Bedingungen wird ausgeschlossen.

II. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutz-vorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem Arbeit-nehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahren-abwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und Lease Tec darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

III. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von Lease Tec überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt Lease Tec ausdrücklich von jeder Haftung oder über Lease Tec aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.

IV. Lease Tec haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die vom beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers unterstehen. Da Lease Tec den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers Aufwandsersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber Lease Tec rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluß nicht ausreichend bekannt, ist der Auftraggeber ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandsersätze einverstanden.

V. Die Normalarbeitszeit des von Lease Tec beigestellten Personals beträgt für Angestellte 39,5 Stunden/Woche und für ArbeiterInnen 38,5 Stunden/Woche. In Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Bereich für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für Lease Tec überlassene Arbeitskräfte.

VI. Von Lease Tec überlassene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.

VII. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens eine Woche bei überlassenen Arbeitern bzw. vier Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung Lease Tec schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von einer Woche (Arbeiter) bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).

VIII. Dem Beschäftiger ist es untersagt, Arbeitnehmer der Lease Tec direkt (oder indirekt über einen anderen Überlasser) abzuwerben! Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass Lease Tec auch im Gewerbe der Arbeitskräftevermittlung tätig ist. Der Beschäftiger ist berechtigt den Arbeitnehmer direkt oder indirekt (anderer Überlasser) einzustellen. In diesem Fall gilt als vereinbart, dass der Auftrag des Beschäftigers an Lease Tec auch den Auftrag zur Arbeitskräftevermittlung mitumfasst. Erfolgt eine Übernahme des Beschäftigers in ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach Überlassungsende, nimmt der Beschäftiger die Vermittlungsaktivität von Lease Tec in Anspruch. In diesem Fall verpflichtet sich der Beschäftiger, ab der Übernahme den Wert von 167 Angebotsstunden der Lease Tec als Vermittlungsgebühr zu bezahlen. Der Beschäftiger anerkennt, dass Lease Tec für die Akquisition des Arbeitnehmers einen wirt-schaftlichen Aufwand getätigt hat und anerkennt die 167 Angebotsstunden als angemessen. Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall einer Beschäftigung des Arbeitnehmers über einen anderen Überlasserbetrieb.

IX. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber Lease Tec auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen und Lease Tec seine UID-Nummer bekannt zu geben, wodurch die Verrechnung der Mehrwertsteuer erfolgt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig bzw. sofort wenn die Baustelle beendet wurde sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verrechnet. Zur Vornahme von Abzügen bzw. Aufrechnungen oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt.

X. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug – verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutz- vorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist Lease Tec berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.

XI. Für die Berechnung von Überstunden gelten die bei der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbarten Regelungen.

XII. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Lease Tec gilt österreichisches Recht.

XIII. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.

Als Gerichtsstandort gilt 9400 Wolfsberg